Kindesunterhalt und Steuer – warum der Abzug meist entfällt

Kurz gesagt: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Existenzminimum des Kindes bereits über Kindergeld und Kinderfreibetrag steuerlich freigestellt ist. Ein zusätzlicher Abzug wäre eine doppelte Entlastung und ist deshalb ausgeschlossen. Absetzbar ist Unterhalt nur, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag besteht — dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG.

Dieser Text ist eine allgemeine Übersicht und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Grundregel

Nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz sind Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Ausdrücklich ausgeschlossen ist der Abzug jedoch, wenn für die unterhaltene Person ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Genau das ist bei minderjährigen Kindern der Regelfall.

Der Gesetzgeber hat sich damit für einen von zwei Wegen entschieden: entweder Freistellung über Kindergeld und Freibeträge oder Abzug der tatsächlichen Aufwendungen. Beides zugleich ist nicht vorgesehen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach überprüft.

Für den unterhaltspflichtigen Elternteil bedeutet das: Der gezahlte Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen nicht. Er wird aber bei der Berechnung der Unterhaltshöhe berücksichtigt. Die Entlastung erfolgt also an anderer Stelle.

Kindergeld und Freibetrag

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt, der Kinderfreibetrag wirkt erst bei der Steuererklärung. Das Finanzamt führt dazu automatisch eine Günstigerprüfung durch und wendet die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Variante an. Bei mittleren Einkommen ist meist das Kindergeld günstiger.

Getrennt lebende Eltern teilen sich den Freibetrag grundsätzlich hälftig. Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil kann die Hälfte des Kindergeldes von seiner Unterhaltszahlung abziehen.

Diese Anrechnung ist der eigentliche Ausgleich: Der Zahlende profitiert indirekt vom Kindergeld, ohne es zu erhalten. In der Düsseldorfer Tabelle sind die Zahlbeträge bereits entsprechend ausgewiesen. Das wird häufig übersehen.

Wann der Abzug doch möglich ist

Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, etwa weil das Kind älter als 25 Jahre ist und noch studiert, kann Unterhalt nach § 33a abgesetzt werden. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und wird jährlich angepasst. Zusätzlich sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes abziehbar.

Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie einen Freibetrag übersteigen. Auch BAföG als Zuschuss zählt dazu. Der abziehbare Betrag sinkt entsprechend.

Voraussetzung ist außerdem, dass das Kind kein oder nur geringes eigenes Vermögen besitzt. Als Grenze gilt in der Verwaltungspraxis ein Betrag im mittleren fünfstelligen Bereich. Ein selbst bewohntes Haus bleibt dabei außer Betracht.

Der Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder in Ausbildung, die auswärts untergebracht sind und für die noch Kindergeld gezahlt wird, gibt es einen zusätzlichen Freibetrag. Er wurde zuletzt angehoben und wird bei getrennten Eltern hälftig aufgeteilt. Beantragt wird er in der Anlage Kind.

Voraussetzung ist eine eigene Wohnung am Ausbildungsort, etwa ein Zimmer im Wohnheim oder eine WG. Das Elternhaus als Zweitwohnsitz genügt nicht. Der Nachweis erfolgt über Mietvertrag oder Meldebescheinigung.

Dieser Freibetrag ist damit die praktisch wichtigste Entlastung für Eltern von Studierenden. Er wird häufig vergessen. Ein Blick in die Anlage Kind lohnt sich jedes Jahr.

Unterhalt an den früheren Partner

Anders als Kindesunterhalt lässt sich Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen, entweder als Sonderausgabe im Rahmen des Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastung. Beim Realsplitting muss der Empfänger zustimmen und den Betrag selbst versteuern. Dafür ist der Abzug beim Zahlenden deutlich höher.

Die Zustimmung wird auf einem eigenen Formular erklärt und gilt bis zum Widerruf. Entstehen dem Empfänger dadurch Nachteile, sind sie auszugleichen. Das wird üblicherweise schriftlich vereinbart.

Wer beide Unterhaltsarten zahlt, muss sie getrennt behandeln. Nur der Ehegattenanteil ist begünstigt. Diese Trennung führt regelmäßig zu Fehlern in der Erklärung.

Was Alleinerziehende absetzen können

Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag, der sich mit jedem weiteren Kind erhöht. Voraussetzung ist, dass keine andere erwachsene Person im Haushalt lebt, die eine Haushaltsgemeinschaft begründet. Er wird über die Steuerklasse zwei berücksichtigt.

Zusätzlich sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar, für Kinder bis vierzehn Jahre und bis zu einer festgelegten Höchstgrenze je Kind. Absetzbar ist ein Teil der tatsächlichen Kosten. Voraussetzung sind Rechnung und unbare Zahlung.

Diese beiden Punkte werden häufiger übersehen als der Unterhalt selbst. Sie bringen in vielen Fällen mehr als der diskutierte Unterhaltsabzug. Ein Blick lohnt sich.

Die Kritik an der Regelung

Unterhaltszahlende Elternteile kritisieren seit Jahren, dass sie durch die Regelung schlechter gestellt seien, weil sie den vollen Unterhalt zahlen und steuerlich nur über den halben Freibetrag entlastet werden. Verbände fordern eine Anpassung. Der Gesetzgeber hat daran bislang festgehalten.

Die Gerichte haben die Systematik wiederholt bestätigt und darauf verwiesen, dass Kindergeld und Freibeträge zusammen das Existenzminimum abdecken sollen. Ob die Beträge dafür ausreichen, wird regelmäßig überprüft. Anpassungen erfolgen über die Existenzminimumberichte.

Wer sich betroffen sieht, sollte die eigene Berechnung von einer Beratungsstelle prüfen lassen. Häufig sind einzelne Posten nicht ausgeschöpft. Das bringt mehr als eine grundsätzliche Diskussion.

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Gerichten herausgegeben und jährlich angepasst wird. Sie ordnet Einkommensgruppen bestimmte Bedarfssätze nach Alter des Kindes zu. Verbindlich ist sie nicht, wird aber von Gerichten durchgehend angewandt.

Die Tabelle weist Bedarfssätze aus, von denen das hälftige Kindergeld abzuziehen ist, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu erhalten. Diese Rechnung führen viele nicht durch und vergleichen falsche Zahlen. Der Zahlbetrag steht in einer eigenen Spalte.

Berücksichtigt wird außerdem ein Selbstbehalt, der dem Zahlenden verbleiben muss. Er unterscheidet sich danach, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Auch dieser Wert wird jährlich angepasst.

Häufige Fragen

Ist Kindesunterhalt absetzbar?

In der Regel nicht.

Warum nicht?

Kindergeld und Freibetrag stellen das Existenzminimum frei.

Wann geht es doch?

Wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.

Wie hoch ist der Höchstbetrag?

Er entspricht dem Grundfreibetrag.

Wird eigenes Einkommen angerechnet?

Ja, oberhalb eines Freibetrags.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

Ein Freibetrag für auswärts untergebrachte Kinder in Ausbildung.

Ist Ehegattenunterhalt absetzbar?

Ja, etwa über das Realsplitting.

Was können Alleinerziehende absetzen?

Entlastungsbetrag und Betreuungskosten.

Woran bemisst sich der Unterhalt?

An der Düsseldorfer Tabelle nach Einkommen und Alter.

Quellen

Geschrieben von Bella, Redaktion frageecke.de — sie schreibt hier über Alltagsfragen und ihre Antworten.

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