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Kurzantwort: Eine außerordentliche Kündigung beendet einen Vertrag aus wichtigem Grund, ohne die normale Kündigungsfrist einzuhalten. Grundlage im Arbeitsrecht ist Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ist nur zulässig, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist nicht zuzumuten ist. Und sie muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.
Im Alltag heißt sie meist „fristlose Kündigung“. Ganz deckungsgleich sind die Begriffe nicht: Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden, etwa wenn eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist.
Beide Seiten können sie erklären. Der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte ihre Pflichten schwer verletzen. Und Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber das tut, etwa bei ausbleibendem Lohn über längere Zeit.
Dieser Text erklärt die Voraussetzungen, die Fristen und die Folgen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der wichtige Grund nach Paragraf 626 BGB
Das Gesetz nennt keine Liste von Kündigungsgründen. Es verlangt einen wichtigen Grund, bei dem dem Kündigenden „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Gerichte prüfen deshalb in zwei Schritten. Zuerst: Ist der Sachverhalt überhaupt geeignet, eine fristlose Kündigung zu tragen? Danach: Wiegt er im konkreten Fall schwer genug, wenn man Dauer der Beschäftigung, bisheriges Verhalten und Folgen gegeneinander abwägt?
Häufig genannte Fälle sind Diebstahl zulasten des Arbeitgebers, beharrliche Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten und wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Ob es im Einzelfall reicht, entscheidet immer das Arbeitsgericht.
Ohne Abmahnung geht es meist nicht
Bei Pflichtverletzungen, die die betroffene Person abstellen kann, ist in der Regel zuerst eine Abmahnung nötig. Sie beschreibt das Fehlverhalten, fordert zur Änderung auf und kündigt Folgen an. Nur bei besonders schweren Verstößen, bei denen klar ist, dass der Arbeitgeber sie nicht hinnimmt, kann sie entbehrlich sein.
Verdacht statt Beweis
Ein Sonderfall ist die Verdachtskündigung. Sie stützt sich nicht auf eine erwiesene Tat, sondern auf einen dringenden Verdacht. Die Gerichte stellen daran hohe Anforderungen: Der Verdacht muss durch objektive Tatsachen begründet sein, der Arbeitgeber muss den Sachverhalt aufklären und die betroffene Person vorher anhören.
Die Zwei-Wochen-Frist
Die wichtigste Frist steht in Paragraf 626 Absatz 2 BGB. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Wer zu lange wartet, zeigt damit, dass ihm die Fortsetzung offenbar doch zuzumuten war. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Der Gekündigte kann außerdem verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird. In der Kündigung selbst muss der Grund dagegen nicht stehen.
Form und Klagefrist
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach Paragraf 623 BGB der Schriftform. Das heißt: Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam, ebenso eine eingescannte Unterschrift.
Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss handeln. Nach Paragraf 4 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist gilt auch für außerordentliche Kündigungen. Läuft sie ab, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es inhaltlich nicht war.
Folgen für Arbeitslosengeld und Zeugnis
Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Paragraf 159 des Dritten Sozialgesetzbuchs sieht dafür grundsätzlich zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld vor, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Anspruch. Die Sperrzeit verschiebt den Beginn der Zahlung und kürzt die Anspruchsdauer, sie lässt den Anspruch aber nicht entfallen. Wer gegen die Kündigung klagt und gewinnt, kann die Sperrzeit rückwirkend aufheben lassen.
Melde dich trotzdem sofort arbeitsuchend. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob du gegen die Kündigung klagst.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt bestehen. Auch nach einer fristlosen Kündigung hat der Grund der Beendigung im Zeugnis nichts zu suchen, solange du es nicht selbst wünschst.
Außerordentliche Kündigung im Mietrecht
Auch Mietverträge können außerordentlich fristlos gekündigt werden. Paragraf 543 BGB nennt dafür den wichtigen Grund, Paragraf 569 BGB ergänzt Sonderfälle für Wohnraum.
Der häufigste Fall ist der Zahlungsverzug: Er liegt vor, wenn die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil ausbleibt oder wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Rückstand von zwei Monatsmieten angesammelt hat.
Für Mieterinnen und Mieter gibt es dabei eine Rettungsleine, die Schonfristzahlung. Wird der Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig ausgeglichen, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Sie greift nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Häufige Fragen
Ist außerordentlich dasselbe wie fristlos?
Meist ja. Eine außerordentliche Kündigung kann aber ausnahmsweise mit Auslauffrist erklärt werden, etwa wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Muss der Grund in der Kündigung stehen?
Nein. Auf Verlangen muss er aber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Kann ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Ja, unter denselben Voraussetzungen. In Betracht kommt das etwa bei erheblichem Lohnrückstand oder bei Belästigung am Arbeitsplatz.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die Frist ist kurz und wird selten verlängert.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch bei Dauerverstößen?
Bei fortlaufenden Pflichtverletzungen beginnt die Frist immer wieder neu. Entscheidend ist die Kenntnis vom jeweiligen Sachverhalt.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Eine einvernehmliche Beendigung statt einer Kündigung. Er wird oft angeboten, um Streit zu vermeiden, führt beim Arbeitslosengeld aber ebenfalls häufig zu einer Sperrzeit.
Bekomme ich nach fristloser Kündigung noch Urlaubsabgeltung?
Nicht genommener Urlaub ist grundsätzlich abzugelten. Wie viel es ist, hängt vom Beendigungszeitpunkt ab.
Quellen
BGB, Paragraf 626 – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Kündigungsschutzgesetz, Paragraf 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts
BGB, Paragraf 543 – Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
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Geschrieben von Clara, Redaktion frageecke.de — sie schreibt hier über Alltagsfragen und ihre Antworten.






