Rentner ohne Steuererklärung – was das Finanzamt dann macht

Kurz gesagt: Besteht eine Abgabepflicht und wird nichts eingereicht, fordert das Finanzamt zunächst auf, setzt eine Frist und schätzt am Ende die Besteuerungsgrundlagen — meist zu Ihren Ungunsten. Dazu kommen Verspätungszuschlag und Zinsen. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, muss dagegen gar nichts abgeben.

Dieser Text ist eine allgemeine Übersicht und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wann Rentner abgeben müssen

Eine Abgabepflicht besteht, wenn der steuerpflichtige Teil der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Bei Renten ist nicht der volle Betrag steuerpflichtig, sondern nur ein Besteuerungsanteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Wer 2005 in Rente ging, hat einen niedrigeren Anteil als jemand mit späterem Rentenbeginn.

Vom steuerpflichtigen Teil werden Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Erst was danach über dem Grundfreibetrag bleibt, löst die Pflicht aus. Deshalb zahlt ein großer Teil der Rentner keine Einkommensteuer.

Zusätzliche Einkünfte ändern das Bild schnell: Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag oder ein Minijob oberhalb der Grenzen können die Pflicht auslösen. Auch Ehegatteneinkünfte spielen bei Zusammenveranlagung hinein.

Woher das Finanzamt Bescheid weiß

Die Rentenversicherung meldet alle gezahlten Renten elektronisch an die Finanzverwaltung, ebenso Versorgungswerke und private Versicherer. Das Finanzamt kennt die Beträge damit unabhängig von einer Erklärung. Diese Rentenbezugsmitteilungen gibt es seit 2005.

Aus diesen Daten erkennt die Verwaltung, wer voraussichtlich über dem Freibetrag liegt, und verschickt eine Aufforderung zur Abgabe. Solche Schreiben erreichen regelmäßig auch Menschen, die seit Jahren keine Erklärung mehr gemacht haben. Sie können mehrere Jahre rückwirkend anfordern.

Wer eine solche Aufforderung erhält, ist ab diesem Zeitpunkt zur Abgabe verpflichtet, selbst wenn sonst keine Pflicht bestünde. Ignorieren verschlimmert die Lage. Auch eine Nullmeldung ist eine Antwort.

Der Ablauf bei Nichtabgabe

Zuerst kommt eine Erinnerung mit neuer Frist, danach eine förmliche Aufforderung, häufig verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds. Reagiert weiterhin niemand, folgt die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach der Abgabenordnung. Grundlage sind die vorliegenden Daten und Erfahrungswerte.

Eine Schätzung fällt regelmäßig ungünstiger aus als die tatsächliche Lage, weil Abzugsposten unberücksichtigt bleiben. Das Finanzamt darf sich am oberen Rand des Wahrscheinlichen orientieren. Wer Belege hat, steht sich fast immer besser.

Gegen den Schätzbescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich, verbunden mit der Nachreichung der Erklärung. Danach wird neu festgesetzt. Verstreicht die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig.

Verspätungszuschlag und Zinsen

Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung und wird bei Pflichtveranlagung in vielen Fällen zwingend festgesetzt. Über mehrere Jahre summiert sich das erheblich. Ein Ermessensspielraum besteht nur in bestimmten Konstellationen.

Zusätzlich fallen Nachzahlungszinsen an, die 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres beginnen. Der Zinssatz beträgt seit der Reform 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Erstattungen werden im selben Umfang verzinst.

Bei fortgesetzter Nichtabgabe kann ein Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt werden. Es dient nicht der Bestrafung, sondern soll die Abgabe erzwingen. Nach Abgabe entfällt es.

Wann es strafrechtlich wird

Wer trotz Pflicht keine Erklärung abgibt und dadurch Steuern verkürzt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Ob das verfolgt wird, hängt von Höhe und Umständen ab. Bei kleinen Beträgen bleibt es meist bei Zuschlägen und Zinsen.

Eine Selbstanzeige kann Straffreiheit bringen, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt und die Steuer samt Zinsen nachgezahlt wird. Die Anforderungen sind streng. Ohne fachliche Begleitung ist das riskant.

Die Festsetzungsfrist beträgt regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf und bei Hinterziehung zehn Jahre. Dazu kommt eine Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren. Praktisch kann das Finanzamt damit weit zurückgreifen.

Der häufigste Irrtum

Viele Rentner gehen davon aus, dass Renten steuerfrei sind. Das war für ältere Rentnerjahrgänge weitgehend zutreffend, gilt aber seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung nicht mehr. Mit jedem Rentenzugangsjahr steigt der steuerpflichtige Anteil.

Ein zweiter Irrtum betrifft Rentenerhöhungen: Sie sind in voller Höhe steuerpflichtig, unabhängig vom ursprünglichen Besteuerungsanteil. Deshalb rutschen Rentner nach mehreren Erhöhungen erstmals in die Steuerpflicht. Das trifft jedes Jahr zehntausende Menschen.

Wer unsicher ist, kann mit den amtlichen Rechnern des Bundesfinanzministeriums grob prüfen, ob eine Pflicht besteht. Bei Zweifeln hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung. Beides kostet weniger als eine Schätzung.

Was sich abziehen lässt

Abziehbar sind unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Gerade bei Älteren summieren sich Krankheits- und Pflegekosten schnell. Sie werden bei einer Schätzung nicht berücksichtigt.

Auch Kosten für ein Pflegeheim, eine Haushaltshilfe oder einen Behindertenpauschbetrag mindern die Steuer erheblich. Belege sollten gesammelt werden. Das Finanzamt fordert sie bei Bedarf an.

Häufig ergibt eine nachgereichte Erklärung sogar eine Erstattung statt einer Nachzahlung. Wer die Schätzung akzeptiert, verschenkt dieses Geld. Der Aufwand lohnt sich fast immer.

Was zu tun ist

Wer eine Aufforderung erhalten hat, sollte umgehend Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und eine Fristverlängerung beantragen. Solche Anträge werden bei nachvollziehbarer Begründung meist gewährt. Wichtig ist, überhaupt zu reagieren.

Für zurückliegende Jahre lassen sich Erklärungen nachreichen, auch wenn bereits geschätzt wurde, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Nach Bestandskraft ist eine Änderung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Einspruchsfrist ist deshalb der entscheidende Termin.

Unterstützung bieten Lohnsteuerhilfevereine für Rentner mit überschaubaren Einkünften zu festen Beiträgen. Steuerberater sind bei komplexeren Fällen die richtige Adresse. Beide dürfen gegenüber dem Finanzamt auftreten.

Häufige Fragen

Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Nur wenn die Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.

Was passiert bei Nichtabgabe?

Das Finanzamt schätzt, meist zu Ihren Ungunsten.

Woher kennt das Finanzamt die Rente?

Aus den Rentenbezugsmitteilungen.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Mindestens 25 Euro je angefangenem Monat.

Ab wann laufen Zinsen?

15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres.

Wie weit kann rückwirkend gefordert werden?

Regulär vier, bei Hinterziehung zehn Jahre.

Sind Rentenerhöhungen steuerpflichtig?

Ja, in voller Höhe.

Kann eine Erklärung eine Erstattung bringen?

Häufig ja.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Bella, Redaktion frageecke.de — sie schreibt hier über Alltagsfragen und ihre Antworten.

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