Jahrelang keine Steuererklärung – welche Folgen drohen

Kurz gesagt: Bestand keine Abgabepflicht, passiert gar nichts — Sie verlieren nur mögliche Erstattungen nach vier Jahren. Bestand eine Pflicht, drohen Schätzung, Verspätungszuschläge, Zinsen und Zwangsgeld. Das Finanzamt kann bei Hinterziehung bis zu zehn Jahre zurückgreifen, mit Anlaufhemmung sogar länger.

Dieser Text ist eine allgemeine Übersicht und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Erst die Frage: bestand Pflicht?

Für viele Arbeitnehmer ist die Abgabe freiwillig, weil die Lohnsteuer bereits einbehalten wurde. Dann passiert bei Nichtabgabe nichts, außer dass mögliche Erstattungen verfallen. Diese Antragsveranlagung ist vier Jahre rückwirkend möglich.

Pflicht besteht dagegen unter anderem bei Steuerklassenkombination drei und fünf, bei mehreren Arbeitsverhältnissen, bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro, bei Nebeneinkünften über 410 Euro, bei Selbstständigkeit und bei eingetragenen Freibeträgen. Auch nach einer Aufforderung durch das Finanzamt entsteht die Pflicht.

Wer nicht sicher ist, prüft die eigene Situation für jedes betroffene Jahr getrennt. Die Regeln haben sich mehrfach geändert. Für ältere Jahre gelten teils andere Grenzen.

Was bei Antragsveranlagung passiert

Wer freiwillig abgeben dürfte und es nicht tut, verliert lediglich die Erstattung. Ein Nachteil darüber hinaus entsteht nicht, und ein Bußgeld gibt es nicht. Das ist der häufigste Fall bei Arbeitnehmern.

Die Frist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, gerechnet bis zum 31. Dezember. Für das Jahr 2022 endet sie also Ende 2026. Danach ist die Erstattung endgültig verloren.

Die durchschnittliche Erstattung liegt im vierstelligen Bereich. Über vier vergessene Jahre summiert sich das erheblich. Ein Nachholen lohnt sich fast immer.

Was bei Pflichtveranlagung passiert

Hier greift das Finanzamt aktiv ein: Zuerst Erinnerung, dann förmliche Aufforderung mit Zwangsgeldandrohung, schließlich Schätzung. Die Schätzung orientiert sich an vorliegenden Daten und Erfahrungswerten und fällt regelmäßig ungünstig aus. Abzugsposten bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro je angefangenem Monat und wird bei Pflichtveranlagung häufig zwingend festgesetzt. Über mehrere Jahre entstehen so schnell vierstellige Beträge. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent je Monat.

Ein Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt und vollstreckt werden, bis die Erklärung eingeht. Es ist kein Ersatz für die Abgabe. Nach Eingang der Erklärung entfällt es.

Wie weit das Finanzamt zurückgreifen darf

Die Festsetzungsfrist beträgt regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sie beginnt allerdings erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde. Wurde nie eingereicht, greift eine Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren.

Praktisch bedeutet das: Bei Hinterziehung sind Zeiträume von dreizehn Jahren erreichbar. Bei einfacher Nichtabgabe sind es meist sieben Jahre. Diese Rechnung überrascht viele Betroffene.

Für die Strafverfolgung gilt eine eigene Verjährung, die bei einfacher Hinterziehung fünf und in schweren Fällen fünfzehn Jahre beträgt. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Steuerliche und strafrechtliche Folgen sind zu trennen.

Wann es strafbar wird

Nichtabgabe trotz Pflicht kann als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden, wenn dadurch Steuern verkürzt wurden. Entscheidend ist, ob tatsächlich zu wenig Steuer festgesetzt wurde. Wer ohnehin eine Erstattung bekommen hätte, verkürzt nichts.

Bei kleineren Beträgen bleibt es meist bei einem Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Ab höheren Summen droht ein Strafverfahren mit Geldstrafe, bei sehr großen Beträgen auch Freiheitsstrafe. Die Rechtsprechung nennt dafür Größenordnungen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, muss aber vollständig sein und alle unverjährten Jahre umfassen. Sie ist ausgeschlossen, sobald die Tat entdeckt oder eine Prüfung angekündigt ist. Ohne fachliche Begleitung ist sie riskant.

Was zuerst zu tun ist

Der erste Schritt ist, den eigenen Fall zu klären: Bestand Pflicht oder nicht? Dafür genügen meist Lohnsteuerbescheinigungen und Bescheide der letzten Jahre. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann das schnell einordnen.

Bestand keine Pflicht, können die Erklärungen der letzten vier Jahre freiwillig nachgereicht werden — oft mit Erstattung. Bestand Pflicht, sollten die Erklärungen so schnell wie möglich nachgeholt werden, um Zuschläge zu begrenzen. Aktives Herangehen wirkt strafmildernd.

Von einem Aussitzen ist abzuraten. Die Finanzverwaltung gleicht Daten zunehmend automatisiert ab und erkennt Lücken. Die Folgen wachsen mit jedem Jahr.

Unterlagen beschaffen

Fehlende Lohnsteuerbescheinigungen können beim Arbeitgeber oder direkt beim Finanzamt angefordert werden, das die elektronischen Daten vorliegen hat. Auch Bescheinigungen über Renten, Krankenversicherungsbeiträge und Kapitalerträge lassen sich nachfordern. Banken bewahren Daten mehrere Jahre auf.

Über das elektronische Portal der Finanzverwaltung lassen sich die vorliegenden Daten abrufen und direkt in die Erklärung übernehmen. Das erspart einen großen Teil der Sucharbeit. Ein Zugang muss einmalig eingerichtet werden.

Für Belege, die nicht mehr auffindbar sind, genügen häufig plausible Angaben und Eigenbelege. Das Finanzamt prüft im Zweifel nach. Fehlende Belege sind selten der Grund, eine Erklärung nicht abzugeben.

Selbstständige und Unternehmer

Für Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler besteht praktisch immer eine Abgabepflicht, meist für mehrere Steuerarten gleichzeitig: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer. Fehlt eine davon, mahnt das Finanzamt getrennt. Die Folgen summieren sich entsprechend.

Bei der Umsatzsteuer kommen Voranmeldungen hinzu, die monatlich oder vierteljährlich fällig sind. Wer sie nicht abgibt, riskiert schnell Schätzungen mit fortlaufenden Zuschlägen. Weil die Vorsteuer dabei unberücksichtigt bleibt, fallen die Schätzungen besonders hoch aus.

Bleibt die Zahlung aus, folgt die Vollstreckung durch das Finanzamt selbst, das dafür keinen Gerichtsbeschluss braucht. Kontopfändungen sind dabei das übliche Mittel. Für Betriebe ist das existenzbedrohend.

Die Wirkung auf andere Stellen

Steuerbescheide werden für viele Anträge gebraucht, etwa bei Krediten, Elterngeld, BAföG, Wohngeld oder der Berechnung von Krankenkassenbeiträgen für freiwillig Versicherte. Fehlen sie, verzögern sich Verfahren oder es wird zulasten des Antragstellers geschätzt. Auch das kann teuer werden.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen ihr Einkommen nachweisen, sonst setzt die Kasse den Höchstbeitrag an. Diese Einstufung bleibt bestehen, bis der Nachweis vorliegt. Rückwirkende Korrekturen sind nur begrenzt möglich.

Wer aus solchen Gründen einen Bescheid braucht, sollte die Erklärung zuerst für das betreffende Jahr nachholen. Das Finanzamt bearbeitet einzelne Jahre auch dann, wenn andere noch offen sind. Ein Hinweis auf den Anlass beschleunigt die Bearbeitung.

Häufige Fragen

Muss jeder eine Steuererklärung abgeben?

Nein, für viele Arbeitnehmer ist sie freiwillig.

Was passiert bei freiwilliger Nichtabgabe?

Nur die Erstattung verfällt nach vier Jahren.

Was droht bei Pflichtveranlagung?

Schätzung, Zuschläge, Zinsen und Zwangsgeld.

Wie weit kann das Finanzamt zurück?

Bis zu zehn Jahre, mit Anlaufhemmung länger.

Wie hoch sind die Zinsen?

0,15 Prozent je Monat.

Ist Nichtabgabe strafbar?

Bei Steuerverkürzung ja.

Hilft eine Selbstanzeige?

Wenn sie vollständig und rechtzeitig ist.

Was ist der erste Schritt?

Klären, ob überhaupt Abgabepflicht bestand.

Gilt das auch für Selbstständige?

Ja, dort besteht praktisch immer Abgabepflicht.

Wozu braucht man Steuerbescheide sonst?

Für Kredite, Elterngeld, BAföG und Kassenbeiträge.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Bella, Redaktion frageecke.de — sie schreibt hier über Alltagsfragen und ihre Antworten.

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