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Kurz gesagt: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Wer wegen Glatteis nicht zur Arbeit kommt, hat für die ausgefallene Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn. Eine Abmahnung droht nur, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden. Melden muss man sich in jedem Fall sofort.
Dieser Text ist eine allgemeine Übersicht und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Grundsatz
Arbeitnehmer schulden ihre Arbeitsleistung am vereinbarten Ort. Wie sie dorthin gelangen, ist ihre Sache — das ist der Kern des sogenannten Wegerisikos. Es gilt unabhängig davon, ob die Hinderung selbst verschuldet war.
Daraus folgt: Wer nicht erscheint, erbringt keine Arbeitsleistung und erhält dafür keine Vergütung. Der Grundsatz lautet ohne Arbeit kein Lohn. Er gilt auch bei Schneechaos, Sturm und ausgefallenem Nahverkehr.
Dies unterscheidet sich vom Betriebsrisiko: Kann der Arbeitgeber die Arbeit nicht anbieten, etwa weil der Betrieb geschlossen ist, muss er trotzdem zahlen. Die Abgrenzung entscheidet über den Anspruch. Sie ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Was zumutbar ist
Erwartet wird, dass Beschäftigte bei angekündigtem Winterwetter früher losfahren, alternative Verkehrsmittel prüfen und sich rechtzeitig über die Lage informieren. Wetterwarnungen sind heute allgemein zugänglich. Wer sie ignoriert, steht schlechter da.
Nicht zumutbar sind dagegen unverhältnismäßige Anstrengungen wie stundenlange Fußmärsche bei Lebensgefahr oder Fahrten über gesperrte Straßen. Die Grenze liegt bei dem, was ein vernünftiger Mensch unternehmen würde. Sicherheit geht vor Pünktlichkeit.
Wer es versucht und unterwegs steckenbleibt, handelt korrekt. Entscheidend ist, dass ein ernsthafter Versuch unternommen wurde. Das sollte man dokumentieren können.
Die Meldepflicht
Unabhängig vom Lohnanspruch besteht die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Das gilt für Verspätung ebenso wie für vollständiges Fernbleiben. Ein Anruf oder eine Nachricht genügt, sofern die betriebliche Regelung nichts anderes vorsieht.
Wer sich nicht meldet, riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens — unabhängig davon, ob das Glatteis ein guter Grund war. Der Verstoß liegt dann in der unterlassenen Meldung. Diese Unterscheidung ist wichtig.
Sinnvoll ist, gleich mitzuteilen, wann eine Ankunft realistisch ist und ob Homeoffice möglich wäre. Damit zeigt man Bereitschaft. Das wirkt sich auf die Reaktion des Arbeitgebers aus.
Wenn Homeoffice möglich ist
Kann die Arbeit von zuhause erledigt werden und stimmt der Arbeitgeber zu, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Viele Betriebe handhaben das bei Wetterlagen unbürokratisch. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht ohne Vereinbarung allerdings nicht.
Ist Homeoffice im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, gelten die dortigen Bedingungen. Manche Regelungen sehen ausdrücklich Wetterfälle vor. Ein Blick in die Unterlagen lohnt sich vor der nächsten Glatteislage.
Wo Homeoffice technisch nicht möglich ist, etwa in Produktion, Pflege oder Handel, bleibt es beim Grundsatz. Dort sind Absprachen über Nacharbeit oder Urlaub die übliche Lösung. Beides setzt Einvernehmen voraus.
Nacharbeit, Urlaub und Gleitzeit
In der Praxis wird die ausgefallene Zeit häufig nachgearbeitet, über Gleitzeitkonten ausgeglichen oder als Urlaubstag genommen. All das ist zulässig, wenn beide Seiten einverstanden sind. Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber Urlaub in diesem Fall nicht.
Bei Gleitzeit ist die Lage entspannter, weil ohnehin ein Zeitkonto geführt wird. Die Minusstunden werden später ausgeglichen. Auch hier gelten die betrieblichen Regeln zur Kontogrenze.
Wer regelmäßig betroffen ist, sollte eine dauerhafte Lösung ansprechen. Betriebsvereinbarungen zu Wetterlagen sind möglich. Sie schaffen für beide Seiten Klarheit.
Wenn Bus und Bahn ausfallen
Auch ein Ausfall des Nahverkehrs ändert nichts am Wegerisiko. Der Arbeitnehmer muss sich um eine Alternative bemühen, etwa Fahrgemeinschaft, Taxi oder ein späteres Verkehrsmittel. Zumutbar ist dabei auch ein gewisser Mehraufwand.
Die Kosten dafür trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Manche Betriebe beteiligen sich freiwillig. Ein Anspruch besteht darauf nicht.
Bei einem großflächigen Verkehrszusammenbruch reagieren Arbeitgeber in der Regel pragmatisch. Rechtlich bleibt die Lage aber unverändert. Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Kinderbetreuung bei Schulausfall
Fällt der Unterricht wegen Glatteis aus und muss ein Kind betreut werden, gilt eine andere Regel. Nach § 616 BGB kann für eine verhältnismäßig kurze Zeit ein Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Betreuung anders nicht möglich ist. Diese Vorschrift ist allerdings vertraglich abdingbar.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge schließen § 616 BGB ausdrücklich aus. Dann besteht kein Anspruch. Ein Blick in den eigenen Vertrag klärt das schnell.
Für Kinder unter zwölf Jahren gibt es bei Krankheit Kinderkrankengeld, das bei Schulausfall wegen Wetter jedoch nicht greift. Die beiden Fälle werden häufig verwechselt. Bei Betreuungsbedarf ohne Krankheit hilft nur eine Absprache.
Der Weg als Arbeitsunfall
Stürzt jemand auf dem direkten Weg zur Arbeit, handelt es sich um einen Wegeunfall, der von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Behandlungskosten und gegebenenfalls Verletztengeld werden übernommen. Der Unfall ist dem Arbeitgeber zu melden.
Versichert ist der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Umwege aus privaten Gründen unterbrechen den Versicherungsschutz. Ausnahmen gelten etwa für das Bringen von Kindern zur Betreuung.
Auf dem eigenen Grundstück beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür. Ein Sturz im eigenen Hof ist damit nicht versichert. Diese Grenze ist gerichtlich geklärt.
Was Arbeitgeber tun sollten
Sinnvoll ist eine klare betriebliche Regelung, die vor der Winterzeit kommuniziert wird: Wen informiert man wie, ab wann gilt eine Verspätung als entschuldigt, welche Ausgleichsmöglichkeiten bestehen. Solche Absprachen verhindern Konflikte im Einzelfall. Sie lassen sich in einer Betriebsvereinbarung festhalten.
Ebenso hilfreich ist eine Rückfallregel für den umgekehrten Fall: Muss der Betrieb schließen, weil Wege oder Anlagen nicht nutzbar sind, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und zahlt weiter. Wird beides vorab geklärt, kennt jede Seite ihre Lage. Improvisation im Schneechaos führt dagegen regelmäßig zu Streit.
Für Beschäftigte mit weiten Anfahrten kann eine dauerhafte Homeoffice-Option die einfachste Lösung sein. Sie kostet den Betrieb wenig und sichert die Arbeitsfähigkeit. Rechtlich ist sie eine freiwillige Vereinbarung.
Häufige Fragen
Gibt es Lohn, wenn man wegen Glatteis fehlt?
Grundsätzlich nein.
Wer trägt das Wegerisiko?
Der Arbeitnehmer.
Muss man sich melden?
Ja, unverzüglich.
Droht eine Abmahnung?
Nur bei fehlender Meldung oder unterlassenen Anstrengungen.
Was gilt bei Ausfall von Bus und Bahn?
Dasselbe, man muss Alternativen prüfen.
Hilft Homeoffice?
Ja, wenn es möglich ist und der Arbeitgeber zustimmt.
Was gilt bei Schulausfall?
Möglicherweise § 616 BGB, oft vertraglich ausgeschlossen.
Ist ein Sturz auf dem Weg versichert?
Ja, als Wegeunfall.
Wer zahlt, wenn der Betrieb schließt?
Dann trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
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