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Kurzantwort: Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum zu beenden. Er braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Kündigungsfristen und Kündigungsschutz gelten nicht, und beim Arbeitslosengeld droht nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.
Der Aufhebungsvertrag wirkt auf den ersten Blick unkompliziert. Zwei Seiten einigen sich, ein Datum wird eingetragen, fertig.
Die Folgen reichen aber weiter als bei einer Kündigung. Wer unterschreibt, gibt Schutzrechte auf und riskiert Geld beim Arbeitsamt.
Hier stehen die Rechtsgrundlagen, die Formvorschrift, die Sperrzeit und die Punkte, die in einem solchen Vertrag geregelt werden sollten. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was ein Aufhebungsvertrag ist
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Er wird auch Auflösungsvertrag genannt.
Anders als bei einer Kündigung erklärt nicht eine Seite allein die Beendigung. Beide müssen zustimmen, sonst kommt der Vertrag nicht zustande.
Das Beendigungsdatum ist frei verhandelbar. Es kann vor oder nach dem Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist liegen, sogar am selben Tag.
Typische Anlässe sind ein anstehender Stellenwechsel, ein Personalabbau oder ein Konflikt, den beide Seiten ohne Prozess beenden wollen.
Der Betriebsrat wird dabei nicht beteiligt. Die Anhörungspflicht aus § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt nur für Kündigungen.
Ein Grund für Arbeitgeber ist die Planungssicherheit. Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis endgültig, während eine Kündigung noch angegriffen werden kann.
Schriftform ist Pflicht
§ 623 BGB verlangt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag die Schriftform. Die elektronische Form ist dort ausdrücklich ausgeschlossen.
Nötig ist also ein Papierdokument mit eigenhändigen Unterschriften beider Seiten.
Eine Vereinbarung per E-Mail, Messenger oder Scan erfüllt diese Form nicht. Sie ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
Auch eine mündliche Absprache reicht nicht, selbst wenn beide Seiten sie bestätigen.
Beide Parteien sollten ein unterschriebenes Original behalten. Ohne Nachweis lässt sich später schwer belegen, was vereinbart wurde.
Bei Minderjährigen und bei Betreuung gelten zusätzliche Anforderungen an die Wirksamkeit. In diesen Fällen ist anwaltlicher Rat besonders angeraten.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Grundlage ist § 159 SGB III, der von versicherungswidrigem Verhalten spricht.
Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Zusätzlich verkürzt sich der Anspruch. Der Gesamtanspruch mindert sich um mindestens ein Viertel seiner Dauer.
Eine Sperrzeit entfällt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählen etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt oder gesundheitliche Gründe.
Daneben gibt es das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Wird eine Abfindung gezahlt und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch zusätzlich.
Wer eine solche Vereinbarung erwägt, klärt die Folgen am besten vorher mit der Agentur für Arbeit.
Zu melden ist die bevorstehende Arbeitslosigkeit spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Unterschrift und Schlusstag weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen.
Was im Vertrag stehen sollte
Der wichtigste Punkt ist das Beendigungsdatum. Es bestimmt, bis wann Gehalt gezahlt wird und ab wann der Versicherungsschutz endet.
Geregelt werden außerdem eine mögliche Abfindung, der Resturlaub, Überstunden und die Frage der Freistellung bis zum Schlusstag.
Beim Zeugnis lohnt es sich, die Note und den Schlusssatz gleich festzuschreiben. Sonst wird darum später gestritten.
Weitere übliche Punkte sind die Rückgabe von Dienstwagen, Laptop und Schlüsseln, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und der Umgang mit der betrieblichen Altersvorsorge.
Am Ende steht meist eine Ausgleichsklausel. Sie erklärt alle gegenseitigen Ansprüche für erledigt und wirkt in beide Richtungen.
Eine Abfindung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist Verhandlungssache, üblich ist als Orientierung ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr.
Kein Widerruf, kein Kündigungsschutz
Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht. Die Widerrufsregeln für Verbraucherverträge greifen hier nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Mit der Unterschrift entfällt außerdem der Kündigungsschutz. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht möglich, weil keine Kündigung vorliegt.
Auch der besondere Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder greift nicht, weil er sich auf Kündigungen bezieht.
Angreifbar ist der Vertrag nur in engen Grenzen, etwa bei Drohung oder arglistiger Täuschung nach den §§ 123 und 142 BGB.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 zudem das Gebot des fairen Verhandelns bestätigt. Wird eine Seite bei den Verhandlungen unfair unter Druck gesetzt, kann daraus ein Schadenersatzanspruch folgen.
Vor der Unterschrift ist deshalb Bedenkzeit sinnvoll. Niemand muss ein Papier sofort im Gespräch unterzeichnen.
Abgrenzung zu Kündigung und Abwicklungsvertrag
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Sie muss Fristen einhalten und kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.
Der Aufhebungsvertrag ist zweiseitig. Er beendet das Arbeitsverhältnis ohne Frist und ohne gerichtliche Kontrolle.
Der Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus. Er regelt nur die Folgen, etwa Abfindung und Zeugnis.
Die Sperrzeit lässt sich damit allerdings nicht sicher umgehen. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Beendigung tatsächlich vom Arbeitgeber ausging.
Der Auflösungsvertrag ist derselbe Vorgang unter anderem Namen. Das Gesetz verwendet in § 623 BGB diesen Begriff.
Eine Abfindung ist außerdem lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf in der Regel nicht an, weil sie kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit ist.
Häufige Fragen
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Er kommt nur mit deiner Zustimmung zustande, niemand kann dich dazu zwingen.
Bekomme ich eine Sperrzeit?
In der Regel ja, bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Ein wichtiger Grund kann sie abwenden.
Gibt es ein Widerrufsrecht?
Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Nur eine im Vertrag selbst vereinbarte Rücktrittsklausel hilft.
Reicht eine E-Mail?
Nein. § 623 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und schließt die elektronische Form aus.
Steht mir eine Abfindung zu?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Die Höhe ist Verhandlungssache.
Was ist eine Ausgleichsklausel?
Eine Formulierung, mit der beide Seiten alle wechselseitigen Ansprüche für erledigt erklären.
Quellen
- § 623 BGB — Schriftform der Kündigung
- § 159 SGB III — Ruhen bei Sperrzeit
- § 158 SGB III — Ruhen bei Entlassungsentschädigung
- Wikipedia: Aufhebungsvertrag
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Geschrieben von Clara, Redaktion frageecke.de — sie schreibt hier über Alltagsfragen und ihre Antworten.






